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Corona-Begleitschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,
 
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail bzw. Ihre Anfrage. Wir verstehen Ihre Bedenken. Wir nehmen Sie ernst und versichern Ihnen, dass die Gesundheit unserer Kunden und unserer Kollegen in dieser Zeit eine besondere Aufmerksamkeit erfährt.
 
Der aktuelle Sachstand ist folgender: Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Länder vom 16. März 2020 können Handwerker und andere Dienstleister grundsätzlich ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben. Dies gilt auch für Schornsteinfeger.
 
Im Vergleich zu anderen Handwerksgruppen befinden wir uns allerdings in einer besonderen Situation: das zuständige Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen - zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit (§ 1 Absatz 1 SchfHwG).
 
Sicherlich lassen sich einige bereits terminierte Schornsteinfegerarbeiten zeitlich verschieben. Allerdings gibt es bestimmte hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben, bei deren fristgerechter Ausführung wir an die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der zuständigen Behörden gebunden sind.
 
Die aktuell akute Bedrohungslage durch das Coronavirus erfordert jedoch praxisbezogene Lösungsansätze. So wird es bei der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten Einschränkungen geben, da
 
  • Kunden unter Quarantäne stehen und der Schutz der Schornsteinfeger vor einer Infektion nicht gewährleistet werden kann.
  • Kunden wegen einer möglichen Infektion Schornsteinfegern den Zutritt zu ihrem Haus / ihrer Wohnung nicht gestatten.
  • Schornsteinfeger ihrerseits keine Schornsteinfegerarbeiten durchführen möchten, um das Risiko einer Infektion durch Kundenkontakt zu vermeiden.
 
Nach unserer Einschätzung können Schornsteinfegertätigkeiten nicht auf lange Sicht aufgeschoben werden, da sie wesentlich zur Gefahrenabwehr beitragen. Vielmehr ist immer eine Abwägung im Einzelfall zu treffen. Alle Arbeiten, die sich ohne Risiko durchführen lassen, könnten also - unter Berücksichtigung der bekannten Verhaltens- und Hygienemaßnahmen - durchgeführt werden.
 
Solange kein Arbeitsverbot von den Aufsichtsbehörden angeordnet wird, werden wir daher keine anderslautende Empfehlung an die Betriebe herausgeben. Sollte sich dies ändern, weisen wir die Betriebe umgehend auf die veränderte Sachlage hin. Bis dahin informieren wir die Kollegen vor Ort über die allgemeinen Hygienevorschriften bzw. Verhaltensregeln.
 
Es bleibt selbstverständlich Ihnen als Kunden und dem von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetrieb überlassen, verschiebbare Termine neu anzusetzen. Hoheitliche Maßnahmen können ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen in einem bestimmten zeitlichen Rahmen verschoben werden. Dies muss der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vorher mit der zuständigen Behörde abstimmen.
 
Auch für unsere Handwerksbetriebe stellt die aktuelle Situation eine noch nie da gewesene Herausforderung dar. Wir setzen alles daran, gute Lösungen für alle Beteiligten zu finden, ohne unsere Verantwortung für Ihre Sicherheit und Gesundheit zu vernachlässigen.
 
Wir hoffen dabei auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen: Bleiben Sie gesund!